Hallo Anja,
stimmt, ich habe noch einmal nachgeschaut. Das Schuldrecht ist ja weitreichend reformiert worden. Es ist zwar nicht mehr notwendig angemahnt zu werden um in Verzug zu kommen, allerdings ist es natürlich immer noch notwendig eine korrekte Handelsrechnung von dem Verkäufer zu erhalten um überhaupt in Verzug geraten zu können. Der Unternehmer ist auch nach der Abgabenordnung verpflichtet Rechnungen zu erstellen, auch dann wenn er keine Bücher nach $1 HGB oder $$140, 141 EStG zu führen hat, aber eine Einnahmen-ÃberschuÃrechnung nach $4 Abs. 3 EStG vornimmt. Ist mir ein Rätsel, daà das FA das ohne Rechnung mitmacht.
viele liebe GrüÃe, Jens
--- Anja Gerwinski anja@maeh.theo-phys.uni-essen.de schrieb: > Hallo, Jens,
[...] um zu erfahren wieviel ich denn nun bezahlen
soll. Da
ja auch keine Rechnung beilag. Keine Antwort.
[...]
Es stimmt ich hätte auf die Homepage schauen
können,
war bis dahin aber noch nie auf der Seite und habe nicht daran gedacht. Fehler und vielleicht ein
wenig
blöd von mir.
Ich bin zwar kein Jurist, aber etwas Unternehmerpraxis kann ich hier beisteuern: Es ist allgemein üblich, daà der Kunde x Tage _nach Rechnungserhalt_ zu zahlen hat. Es ist nicht Aufgabe des Kunden, selbst aktiv Webseiten zu durchforsten, um herauszufinden, was er für eine gelieferte Ware zahlen muÃ. Jeder Versender, den ich kenne, legt der Lieferung eine Rechnung bei, oder verschickt sie als separaten Brief. Solange die Ware nicht bezahlt ist, bleibt sie Eigentum des Verkäufers, aber solange keine Rechnung vorliegt, bekommt er auch kein Geld. Du hast Dich meiner Meinung nach völlig korrekt verhalten. Sogar mehr als korrekt, denn Du hast ja sogar den selbst errechneten Betrag bezahlt.
Liebe GrüÃe
Anja
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