Liebe Leute,
in der Ausgabe der Frankfurter Rundschau vom 30.4./01.05. hatte die Rubrik "Verbraucherservice" die GLS-Verzollungspraktiken zum Thema. Zusammenfassend haben die Recherchen der Verbraucher-Beratung Frankfurt bei Hauptzollämtern und der Oberfinanzdirektion Koblenz folgendes ergeben:
"Für Pakete, die per Luftfracht aus USA versandt und hier von privaten Speditionsunternehmen zugestellt werden, müssen Empfänger nur dann Zoll bezahlen, wenn sie das Unternehmen vorher ausdrücklich mit der Verzollung beauftragt haben."
2. Punkt und vielleicht für alle GLS-Geschädigten besonders interessant:
Lt. Auskunft der Oberfinanzdirektion Koblenz, Abt. Zoll- und Verbrauchersteuern, "muss diese Vollmacht in dem Augenblick vorliegen, in dem das Paket zur Verzollung angemeldet wird, das heiÃt, wenn es in Deutschland aus dem Flugzeug geladen wird" ... "Nur dann wird der Empfänger auch Abgabenschuldner und muss die Zollgebühren zahlen. Andernfalls wird der Paketdienst Abgabenschuldner und muss anstelle des Empfängers für das Zollentgelt aufkommen."
Nachträgliche Beauftragungen seien gegenstandslos.
Wenn Zollabgaben gezahlt wurden, rät die Verbraucherberatung, diese per formlosen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt mit dem Hinweis zurückzufordern, dass der Empfänger dem Paketdienst keine Vollzugsmacht erteilt habe. Desweiteren sollte auch die Bearbeitungsgebühr zurückgefordert werden.
Die Verbraucher-Zentrale Hessen bietet eine Beratung zu diesem Thema: VZH GroÃe Friedberger Str. 13-17, 60313 Frankfurt für 1,86 EUR jeweils mo - fr von 10 bis 18 Uhr unter der Telefonnur. 0190 / 87328-2
Gruss Ellen
Hallo Ellen,
danke für die Information. Ich finde es sehr gut, dass sich die Verbraucherzentralen und auch Zeitungen zunehmend mit dem Thema beschäftigen. Etwas überraschend finde ich, dass man als Empfänger nicht einmal die Zollgebühren bezahlen muss, wenn man die Zollabfertigung nicht in Auftrag gegeben hat.
Viele GrüÃe Petra
--- Ellen Metzger e.metzger@t-online.de schrieb: > Liebe Leute,
in der Ausgabe der Frankfurter Rundschau vom 30.4./01.05. hatte die Rubrik "Verbraucherservice" die GLS-Verzollungspraktiken zum Thema. Zusammenfassend haben die Recherchen der Verbraucher-Beratung Frankfurt bei Hauptzollämtern und der Oberfinanzdirektion Koblenz folgendes ergeben:
"Für Pakete, die per Luftfracht aus USA versandt und hier von privaten Speditionsunternehmen zugestellt werden, müssen Empfänger nur dann Zoll bezahlen, wenn sie das Unternehmen vorher ausdrücklich mit der Verzollung beauftragt haben."
- Punkt und vielleicht für alle GLS-Geschädigten
besonders interessant:
Lt. Auskunft der Oberfinanzdirektion Koblenz, Abt. Zoll- und Verbrauchersteuern, "muss diese Vollmacht in dem Augenblick vorliegen, in dem das Paket zur Verzollung angemeldet wird, das heiÃt, wenn es in Deutschland aus dem Flugzeug geladen wird" ... "Nur dann wird der Empfänger auch Abgabenschuldner und muss die Zollgebühren zahlen. Andernfalls wird der Paketdienst Abgabenschuldner und muss anstelle des Empfängers für das Zollentgelt aufkommen."
Nachträgliche Beauftragungen seien gegenstandslos.
Wenn Zollabgaben gezahlt wurden, rät die Verbraucherberatung, diese per formlosen Antrag beim zuständigen Hauptzollamt mit dem Hinweis zurückzufordern, dass der Empfänger dem Paketdienst keine Vollzugsmacht erteilt habe. Desweiteren sollte auch die Bearbeitungsgebühr zurückgefordert werden.
Die Verbraucher-Zentrale Hessen bietet eine Beratung zu diesem Thema: VZH GroÃe Friedberger Str. 13-17, 60313 Frankfurt für 1,86 EUR jeweils mo - fr von 10 bis 18 Uhr unter der Telefonnur. 0190 / 87328-2
Gruss Ellen
ATTACHMENT part 2 application/ms-tnef
name=winmail.dat
__________________________________________________________________
Gesendet von Yahoo! Mail - http://mail.yahoo.de Bis zu 100 MB Speicher bei http://premiummail.yahoo.de